§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2021

§ 1.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2022 bis 2027 in der Höhe von bis zu 46,581 Milliarden Euro zu begründen, wovon 38,577 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2027 induzierte Annuitäten und 8,004 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20011779

Dokumentnummer

NOR40240659

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