§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

§ 1.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2021 bis 2026 in der Höhe von bis zu 48,694 Milliarden Euro zu begründen, wovon 39,883 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2026 induzierte Annuitäten und 8,811 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

20011396

Dokumentnummer

NOR40228541

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