§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2019

§ 1.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen betreffend Abschluss von Verkehrsdiensteverträgen mit der ÖBB-PV AG hinsichtlich der Finanzjahre 2020 bis 2034 in der Höhe von bis zu 11.024 Millionen Euro zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Gesetzesnummer

20010786

Dokumentnummer

NOR40218806

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