§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2016

§ 1.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2017 bis 2022 in der Höhe von bis zu 42,766 Milliarden Euro, wovon 33,981 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2022 induzierte Annuitäten und 8,785 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20009744

Dokumentnummer

NOR40188774

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