§ 1.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2017 bis 2022 in der Höhe von bis zu 42,766 Milliarden Euro, wovon 33,981 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2022 induzierte Annuitäten und 8,785 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20009744
Dokumentnummer
NOR40188774
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