§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2018

§ 1.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2019 bis 2023 in der Höhe von bis zu 41,037 Milliarden Euro, wovon 33,604 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2023 induzierte Annuitäten und 7,433 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20010200

Dokumentnummer

NOR40202049

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