§ 1.
Hinsichtlich der für den Bereich der Bundesministerien für Unterricht und Kunst sowie für Wissenschaft und Forschung bestehenden gemeinsamen Amtsbibliothek, Registratur, Einlauf- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen wird bestimmt, daß die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 genannten Geschäfte vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst wahrzunehmen sind.
Schlagworte
Bibliothek, Kanzleistelle, Schreibstelle, Einlaufstelle, Abgangsstelle
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000586
Dokumentnummer
NOR12008537
alte Dokumentnummer
N1197519196S
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