§ 1.
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Hochschullehrer aus dem Bereich des Zentralausschusses für Hochschullehrer verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Hochschullehrer aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10008487
Dokumentnummer
NOR12099526
alte Dokumentnummer
N61980165050
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