§ 1 Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1979

§ 1

Die von Staatsanwälten eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein österreichischer Staatsanwälte“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte zu verwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)