§ 1 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Wirkungskreis und Zweck

§ 1.

(1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift “Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich" zu führen.

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

  1. 1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Apotheker und Aspiranten,
  2. 2. die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung,
  3. 3. die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),
  4. 4. die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder und Berufsanwärter sowie
  5. 5. die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und die Gewährung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene sowie an Studierende der Pharmazie aus diesem Fonds.

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