§ 1 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ABSCHNITT I Geflügelwirtschaftsgesetz 1988

§ 1.

(1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

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TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse,

Truthühner und Perlhühner

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder

gefroren

0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und

Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,

gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert:

B - Geflügelfett

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall:

90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus

Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall:

B - Lebern von Hausgeflügel der Nummer 0105:

1 - gesalzen oder in Salzlake

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

gekocht

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,

getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,

gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

- Eigelb:

11 - - getrocknet:

B - anderes:

ex B - anderes als zur Verarbeitung zu

Eierteigwaren

19 - - sonstiges:

B - anderes

- andere:

91 - - getrocknet:

B - andere:

ex B - andere als zur Verarbeitung zu

Eierteigwaren

99 - - sonstige:

B - andere

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,

anders zubereitet oder haltbar gemacht:

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

C - von Geflügel der Nummer 0105

- von Geflügel der Nummer 0105

(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004524

Dokumentnummer

NOR12049275

alte Dokumentnummer

N3198718182R

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