§ 1 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Gois

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

§ 1.

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Gois werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Leopoldskron, Wals, Gois und Glanegg (Gerichtsbezirk Salzburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10005333

Dokumentnummer

NOR12059234

alte Dokumentnummer

N4196811651Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)