Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
§ 1.
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Gois werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Leopoldskron, Wals, Gois und Glanegg (Gerichtsbezirk Salzburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Gesetzesnummer
10005333
Dokumentnummer
NOR12059234
alte Dokumentnummer
N4196811651Y
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