§ 1.
(1) Der im § 3, Abs., des Gesetzes festgelegte Höchstbetrag für die Entrichtung der Hundertsatzgebühren in Stempelmarken wird auf 100 S erhöht.
(2) Die im § 33, T. P. 22, des Gesetzes geregelten Wechselgebühren sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe stets in Stempelmarken zu entrichten.
Abs. 1 überholt durch § 3 Abs. 3 GebührenG 1957, BGBl. Nr. 267/1957 Abs. 2 überholt durch § 33 TP 22 Abs. 6 GebührenG 1957, BGBl. Nr. 267/1957.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10003821
Dokumentnummer
NOR12042232
alte Dokumentnummer
N31949123010
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