§ 1 GebührenämterfusionsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 1

§ 1. Der Aufgabenkreis des Finanzamts Linz-Urfahr wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz zugewiesenen Aufgaben erweitert.

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