§ 1 Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 1.

Für die auf Grund der Internationalen Gesundheitsregelungen vorgenommene Impfung einer Person und die Ausstellung des Zeugnisses darüber sind Gebühren in nachstehender Höhe zu entrichten:

1. Impfung gegen Cholera, für jede Injektion ....... 100 S 2. Impfung gegen Gelbfieber ........................ 380 S

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010483

Dokumentnummer

NOR12133654

alte Dokumentnummer

N8198511400Y

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