§ 1 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

I. ABSCHNITT

Anspruch

§ 1

§ 1. Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Geschworne und Schöffen haben für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren, Vertrauenspersonen für ihre Tätigkeit in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz vorgesehenen Kommissionen Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

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