Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Folgenden „BMVIT“ genannt, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Bediensteten des Österreichischen Patentamtes.
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1948, Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Gesetzesnummer
20004590
Dokumentnummer
NOR40075541
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