§ 1.
(1) Die dem Genfer Protokollangeschlossene Liste XXXII
- –Österreich, BGBl. Nr. 16/1980, ersetzt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die bisherige Liste XXXII
- –Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach dem Stande vom 30. Juni 1979.
(2) Soweit bei den im Teil I der Liste XXXII‑ Österreich angeführten Tarifpositionen die Vertragszollsätze gleich den dazugehörigen Ausgangszollsätzen sind, sind diese Vertragszollsätze sofort wirksam. Sind hingegen die Vertragszollsätze niedriger als die dazugehörigen Ausgangszollsätze, werden diese Vertragszollsätze durch stufenweise Zollsenkungen wirksam; diese Zollsenkungen beginnen im Sinne des Abs. 2 lit. a des Genfer Protokolls (1979) mit 1. Juli 1980, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Schlagworte
Zollabkommen
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006655
Dokumentnummer
NOR12072611
alte Dokumentnummer
N5198012444I
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