§ 1 GATT-Durchführungsgesetz 1980

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 1.

(1) Die dem Genfer Protokollangeschlossene Liste XXXII

(2) Soweit bei den im Teil I der Liste XXXII‑ Österreich angeführten Tarifpositionen die Vertragszollsätze gleich den dazugehörigen Ausgangszollsätzen sind, sind diese Vertragszollsätze sofort wirksam. Sind hingegen die Vertragszollsätze niedriger als die dazugehörigen Ausgangszollsätze, werden diese Vertragszollsätze durch stufenweise Zollsenkungen wirksam; diese Zollsenkungen beginnen im Sinne des Abs. 2 lit. a des Genfer Protokolls (1979) mit 1. Juli 1980, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Schlagworte

Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006655

Dokumentnummer

NOR12072611

alte Dokumentnummer

N5198012444I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)