§ 1 GastwirteHG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1921

§ 1.

(1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 50.000 K beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

(2) Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (§ 970, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

Schlagworte

ABGB

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10001753

Dokumentnummer

NOR12023545

alte Dokumentnummer

N2192110124S

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