§ 1
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern (§ 2).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern (§ 2).
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