§ 1 Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 1

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern (§ 2).

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