COVID-19-Haftungsrahmen
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von zwei Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20011110
Dokumentnummer
NOR40222360
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