1. Abschnitt
Allgemeines Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
- 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
- 2. „Ausspeisung“ die Menge in kWh, welche aus dem Marktgebiet ausgespeist wird. Die Abgabe an Endverbraucher gilt in diesem Zusammenhang nicht als Ausspeisung;
- 3. „Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
- 4. „Betreiber von Speicheranlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Speicheranlage (Speicherstation) verantwortlich ist;
- 5. „Bezug und Abgabe“ die physikalisch gemessenen oder durch geeignete Methoden ermittelten Mengen gasförmiger Energieträger am Übergabepunkt, wobei Bezug und Abgabe getrennt und nicht saldiert zu erfassen sind;
- 6. „Eigenverbrauch“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die
- a) ein Netzbetreiber benötigt, um die Fern- und Verteilerleitungen störungsfrei betreiben zu können (einschließlich Verdichterbetrieb),
- b) ein Produzent benötigt, um die Produktion störungsfrei betreiben zu können,
- c) ein Speicherunternehmen benötigt, um den Speicherbetrieb störungsfrei aufrechterhalten zu können,
wobei Netzverluste einschließlich der Messdifferenzen gesondert vom Eigenverbrauch auszuweisen sind;
- 7. „Einschränkung der vertraglichen Lieferungen“ jede Unterschreitung der vom Versorger gemeldeten aggregierten Vorschauwerte für Bezüge vom Virtuellen Handelspunkt und für Importe um mehr als 30 %;
- 8. „Einspeisung“ die Menge in kWh, welche in das Marktgebiet eingespeist wird;
- 9. „Erhebliche Reduktion der Importe“ eine an zumindest einem Einspeisepunkt auftretende Abweichung der tatsächlich eingespeisten Mengen von den als initiale Nominierung „D-1“ angemeldeten und im day-ahead-Matchingergebnis bestätigten Mengen um mehr als minus 30 % (Unterschreitung der angemeldeten Importe um mehr als 30 % an zumindest einem Einspeisepunkt);
- 10. „Export“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
- 11. „gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
- 12. „Gaskraftwerk“ die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und Anlagen, die der Umsetzung gasförmiger Energieträger in Wärmeenergie bzw. in elektrische Energie dienen, unabhängig davon, ob die gasförmigen Energieträger ausschließlich oder nur teilweise eingesetzt werden;
- 13. „Großabnehmer“ alle Endverbraucher gemäß § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh pro Stunde;
- 14. „Heizwerk“ eine Anlage, in der andere Energieformen ausschließlich in nutzbare Wärme umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
- 15. „Heizkraftwerk“ ein Wärmekraftwerk, in dem andere Energieformen in einem kombinierten Prozess sowohl in elektrische Energie als auch in nutzbare Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
- 16. „Import“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
- 17. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
- 18. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
- 19. „maximale Einspeicher- und Entnahmerate (-kapazität) einer Speicheranlage“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in die Speicheranlage eingebracht beziehungsweise aus dieser entnommen werden kann;
- 20. „maximale Produktionsrate (-kapazität)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
- 21. „Speichervolumen“ jene Menge Erdgas, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
- 22. „Netto-Heizleistung“ die dem (Fern-)Wärmenetz von einem Heizwerk oder einem Heizkraftwerk (Wärmekraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung) zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
- 23. „Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebs dient;
- 24. „Speicherinhalt“ jene Menge, die sich zum Erhebungszeitpunkt in der Speicheranlage befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
- 25. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende/s, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten eine Einheit bilden/t und für das oder die ein Endverbraucher Erdgas bezieht und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
- 26. „verfügbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten in kWh pro Stunde, die jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Versorgung von Endverbrauchern tatsächlich verfügbar gemacht werden können.
- 27. „Wärmeengpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Anlageteil begrenzte, höchstmögliche ausfahrbare Wärme-Dauerleistung eines Heiz(kraft)werks;
- 28. „zusätzlich aktivierbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten in kWh pro Stunde, die über die verfügbaren Stundenraten hinausgehend aufgebracht werden können, insbesondere über nicht kontrahierte Speicherraten und Produktionsraten.
(2) „Komponenten der Abgabe oder des Verbrauchs (Endverbrauchergruppen)“ im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. leistungsgemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von zumindest 400.000 kWh. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs untergliedert,
- 2. nicht leistungsgemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 400.000 kWh. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs sowie nach folgenden Endverbrauchergruppen untergliedert:
- a) Haushalte,
- b) Gewerbe,
- c) Sonstige;
Die Zuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, den leistungsgemessenen bzw. den nicht leistungsgemessenen Endverbrauchern zugeordnet zu werden.
(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013) sowie gemäß § 2 Abs. 1 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012, BGBl. II Nr. 171/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 466/2013).
(4) Alle Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013, BGBl. II Nr. 309/2012) festgelegten Verrechnungsbrennwerts in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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