§ 1 Führung der Standesbezeichnung Zahnarzt“

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1930

§ 1.

Zur Führung der Bezeichnung „Zahnarzt“ oder des Beiwortes „zahnärztlich“ als Kennzeichnung der ärztlichen Berufsausübung sind folgende Ärzte, wenn sie die Zahnheilkunde persönlich und ausschließlich ausüben, berechtigt:

  1. 1. Die ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren und Privatdozenten für dieses Fach;
  2. 2. die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Ausübung der gesamten Heilkunde berechtigten Ärzte;
  3. 3. jene Ärzte, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mindestens fünf Semester des medizinischen Universitätsstudiums zurückgelegt haben und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den medizinischen Doktorgrad erlangt haben werden;
  4. 4. jene nicht unter Punkt 1, 2 oder 3 fallenden Doktoren der gesamten Heilkunde, welche den mit der Ministerialverordnung vom 26. September 1925, B. G. Bl. Nr. 381, vorgeschriebenen zahnärztlichen Lehrgang mit Erfolg zurückgelegt haben.

Schlagworte

BGBl. Nr. 381/1925

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Gesetzesnummer

10010206

Dokumentnummer

NOR12129278

alte Dokumentnummer

N8193011985I

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