§ 1.
Zur Führung der Bezeichnung „Zahnarzt“ oder des Beiwortes „zahnärztlich“ als Kennzeichnung der ärztlichen Berufsausübung sind folgende Ärzte, wenn sie die Zahnheilkunde persönlich und ausschließlich ausüben, berechtigt:
- 1. Die ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren und Privatdozenten für dieses Fach;
- 2. die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Ausübung der gesamten Heilkunde berechtigten Ärzte;
- 3. jene Ärzte, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mindestens fünf Semester des medizinischen Universitätsstudiums zurückgelegt haben und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den medizinischen Doktorgrad erlangt haben werden;
- 4. jene nicht unter Punkt 1, 2 oder 3 fallenden Doktoren der gesamten Heilkunde, welche den mit der Ministerialverordnung vom 26. September 1925, B. G. Bl. Nr. 381, vorgeschriebenen zahnärztlichen Lehrgang mit Erfolg zurückgelegt haben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 381/1925
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2020
Gesetzesnummer
10010206
Dokumentnummer
NOR12129278
alte Dokumentnummer
N8193011985I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)