§ 1 FSG-PV

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.1998

Das Inkrafttreten wird durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festgelegt (vgl. § 18 Abs. 2).

1. Abschnitt

Fahrprüfung Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung (Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1.

(1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

  1. 1. die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und
  2. 2. das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit allgemeinen Fragen und einem Teil mit klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebten Klassen zu bestehen. Der allgemeine Teil hat sich aus 15 nach Sachgebieten zusammengestellten Fragen (Hauptfragen), bei denen auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen), fünf Verkehrszeichen und drei Vorrangbeispielen zusammenzusetzen.

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