§ 1 FSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.

(5) Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, nicht erforderlich für das Lenken von

  1. 1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;
  2. 2. Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;
  3. 3. Invalidenkraftfahrzeugen.

(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ohne Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn:

  1. 1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2. der Lenker eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen;
  3. 3. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (§ 31) besitzt.

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