§ 1 FSBV

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.2014

§ 1.

(1) Mit dieser Verordnung werden die im Anhang angeführten Luftschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.

(2) Der Anhang beinhaltet in

  1. 1. Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
  2. 2. Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
  3. 3. Spalte 3 das Ausgabedatum und
  4. 4. Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20008808

Dokumentnummer

NOR40161603

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