§ 1 Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)

§ 1.

(1)  Der Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20008865

Dokumentnummer

NOR40162634

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