Begriffsbestimmungen
§ 1.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1. Fremder: eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
- 2. Schlepperei: die entgeltliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.
Schlagworte
Einreise
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12062597
alte Dokumentnummer
N4199011009H
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