§ 1 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1990

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. Fremder: eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. 2. Schlepperei: die entgeltliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062597

alte Dokumentnummer

N4199011009H

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