Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
1. Ziele
§ 1.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof bekennt sich zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern.
(2) Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:
- 1. die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
- 2. die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,
- 3. die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
- 4. der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
- 5. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,
- 6. die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen und Beratungsgremien,
- 7. die Objektivierung der Eignungsbeurteilungen durch den Entfall von diskriminierenden, rollenstereotypen Bewertungskriterien,
- 8. die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere in Leitungsfunktionen und Kommissionen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20010259
Dokumentnummer
NOR40204753
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