1. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
Ziele
§ 1.
(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
(2) Die Bestimmungen des Frauenförderungsplanes sind auf alle Ressortangehörigen sowie alle Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres anzuwenden.
(3) Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und verwirklicht werden:
- 1. die Förderung der Akzeptanz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern auf allen Hierarchieebenen,
- 2. die Anhebung des Frauenanteils in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, insbesondere in Führungspositionen,
- 3. die Förderung der gleichberechtigten Repräsentanz von Frauen in allen Entscheidungs- und Beratungsgremien entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
- 4. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie
- 5. die Förderung der Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Elternkarenzzeiten und Teilzeitbeschäftigungen durch Männer.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Entscheidungsgremium
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140275
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