§ 1 Frauenförderungsplan BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

1. Abschnitt

Personelle Maßnahmen Ziel des Frauenförderungsplanes

§ 1.

Ziel des Frauenförderungsplanes ist es,

  1. 1. Maßnahmen und Vorgaben festzulegen, damit in Entsprechung der §§ 11ff des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 50% erreicht wird bzw. der erreichte Anteil von 50% erhalten bleibt sowie die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen gemäß den verbindlichen Vorgaben des § 4 (2) und Anlage 1 bzw. § 5 (2) und Anlage 2,
  2. 2. die Frauenförderung in die Personalplanung und -entwicklung zu integrieren,
  3. 3. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern.

Schlagworte

Personalentwicklung, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20008928

Dokumentnummer

NOR40164598

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