§ 1 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

I. Abschnitt

Grundsätze der Gleichbehandlungsstrategie im BMDW

§ 1.

(1) Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bekennt sich zur Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und fördert zu deren Umsetzung die Gleichstellung von Frauen und Männer sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle Bediensteten.

(2) Der vorliegende Frauenförderungsplan definiert Maßnahmen zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG in allen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Ressort), sofern diese keinen eigenen Frauenförderungsplan erstellen müssen.

(3) Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und zur Umsetzung der Chancengleichheit sind von allen Bediensteten, insbesondere von allen Führungskräften, zu treffen.

(4) Als äußeres Zeichen sind in allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts, Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.

Schlagworte

Organbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210952

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