§ 1 Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Lehrberuf Forsttechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Forsttechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Forsttechnik kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 eingetreten werden.

(3)   n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Forsttechniker oder Forsttechnikerin) zu bezeichnen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009541

Dokumentnummer

NOR40181385

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)