Lehrberuf Forsttechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Forsttechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Forsttechnik kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 eingetreten werden.
(3) n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Forsttechniker oder Forsttechnikerin) zu bezeichnen
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20009541
Dokumentnummer
NOR40181385
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