§ 1 Förderung von Handwerkerleistungen

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Ziele

§ 1.

(1) Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind

  1. 1. die Bekämpfung der Schwarzarbeit;
  2. 2. die Stärkung der redlichen Wirtschaft;
  3. 3. die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40162061

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