§ 1.
(1) Die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wird ermächtigt, zu der aus Anlaß der Special Olympics Welt-Winterspiele für Geistig- und Mehrfachbehinderte 1993 in Schladming und Salzburg herauszugebenden Sonderpostmarke zum Nennwert von 6 S einen Zuschlag in der Höhe von 3 S einzuheben.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz wird ermächtigt, den Zuschlagserlös vermindert um die Herstellungskosten für die Sonderpostmarke, dem Verein „Organisationskomitee der Special Olympics Welt-Winterspiele 1993“ als Subvention des Bundes zu gewähren und nach Abrechnung zum Stichtag 30. April 1993 im Juni 1993 zu überweisen. Die Abrechnung des nach dem 30. April 1993 erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 1993 zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauffolgenden Februar.
Schlagworte
Geistigbehinderte
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10012115
Dokumentnummer
NOR12152891
alte Dokumentnummer
N9199214975L
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