§ 1.
(1) Der Bund wird ermächtigt, dem Verein „Organisationskomitee der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)“ zur Durchführung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) eine Subvention aus Bundesmitteln in der Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu gewähren.
(2) Der Bund wird ferner ermächtigt, zur Deckung des Abganges, der sich bei der Durchführung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) ergibt, dem im Abs. 1 genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu gewähren. Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der mit dem Land Tirol, der Landeshauptstadt Innsbruck und dem Österreichischen Versehrtensportverband zu treffenden Vereinbarung zu erfolgen.
(3) Auf die Subvention des Bundes nach dem Abs. 2 können an den im Abs. 1 genannten Verein unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009645
Dokumentnummer
NOR12121905
alte Dokumentnummer
N7198710050Y
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