§ 1.
(1) Dem Verein „Organisationskomitee der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte“ ist zur Durchführung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 eine Subvention aus Bundesmitteln in der Höhe von 2,5 Millionen Schilling zu gewähren.
(2) Ein weiterer Zuschuß in der Höhe von 500 000 S ist aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gem. § 10 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 163/1946, idF BGBl. Nr. 360/1982 zu leisten.
(3) Zur Deckung des Abganges, der sich bei der Durchführung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 ergibt, wird dem im Abs. 1 genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling gewährt. Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der vom Land Tirol, von der Landeshauptstadt Innsbruck und vom Österreichischen Versehrtensportverband übernommenen anteiligen Zahlungen zu erfolgen.
(4) Auf die Subvention des Bundes nach dem Abs. 3 können an den im Abs. 1 genannten Verein unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009532
Dokumentnummer
NOR12120867
alte Dokumentnummer
N7198310453Y
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