§ 1 FOnV

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.2000

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für

  1. 1. die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen.
  2. 2. die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Anbringen.
  3. 3. die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Erledigungen.

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