§ 1.
(1) Zur Förderung des Gesundheitswesens Österreich wird ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds führt den Namen „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Wien.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131853
alte Dokumentnummer
N8197339751L
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