§ 1 Fonds-Melde-VO

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2014

Laufende Meldung

§ 1

(1) Die durch einen steuerlichen Vertreter gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG vorzunehmende Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) hat ausschließlich in strukturierter Form im automationsunterstützten Wege an die Meldestelle (§ 12 KMG) zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in derAnlage 1 dieser Verordnung enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Beträge sind auf vier Nachkommastellen gerundet in der Währung der Anteilsgattung anzugeben. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems vorgenommene oder unvollständige Übermittlungen stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.

(2) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, haben sich vor der erstmaligen Übermittlung einer Meldung bei der Meldestelle unter Angabe der inAnlage 2 vorgesehenen Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor Übermittlung der ersten Meldung schriftlich zu registrieren. Registrierte Kapitalanlagegesellschaften haben die in der Anlage 3 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.

(3) Die Ausschüttungsmeldung ist bis zum letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag, die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG als ausgeschüttet gelten, vorzunehmen. Abweichend davon verlängert sich die Frist für ausländische Fonds um weitere zwei Monate. Für die letzte Jahresmeldung abgewickelter Fonds ist für die Fristberechnung weiterhin das Ende des ursprünglichen Geschäftsjahres maßgeblich. Werden die entsprechenden Meldungen nicht innerhalb der genannten Fristen vorgenommen treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein. Unrichtige Meldungen können nur bis zum Ablauf der für die Vornahme der jeweiligen Meldung vorgesehenen Fristen berichtigt werden. Die Berichtigung der Ausschüttungsmeldung kann des Weiteren in der Jahresmeldung erfolgen.

(4) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, können gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen. Für Fonds deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, kann die KESt täglich, im Rahmen der Ausschüttungsmeldung und im Rahmen der Jahresmeldung gemeldet werden.

(5) Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 BAO. Fällt das Ende der Frist auf einen Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet (kein Handelstag), ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Handelstag als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.

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