§ 1 FMG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

  1. 1. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,
  2. 2. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

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