1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,
- 2. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.
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