Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 35/2015).
§ 1.
Der ärztliche Leiter/Die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt hat jährlich bis zum 31. März an Hand des Musters der Anlage/.A Meldungen über im Vorjahr durchgeführte Tätigkeiten und gewonnene Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an den nach dem Standort der Krankenanstalt zuständigen Landeshauptmann zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019
Gesetzesnummer
10003646
Dokumentnummer
NOR12040620
alte Dokumentnummer
N2199855038L
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