§ 1 FMA-GebV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil(Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20003389

Dokumentnummer

NOR40052521

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