§ 1 Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.1973

Zu § 1 Abs. 4 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

Zu § 1 Abs. 4 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

§ 1

(1) Sofern ein Luftfahrzeughalter die Erklärung abgegeben hat, daß er Luftfahrzeuge verschiedener Ausführungen derselben Type verwendet, gilt als Gewicht jedes dieser Luftfahrzeuge das durchschnittliche höchstzulässige Abfluggewicht aller seiner Luftfahrzeuge dieser Type. Diese Berechnung hat mindestens jedes Jahr einmal zu erfolgen.

(2) Solange ein Luftfahrzeughalter keine Erklärung im Sinne des § 1 Abs. 1 abgegeben hat, gilt das höchstzulässige Abfluggewicht der schwersten Ausführung der betreffenden Type als Gewicht jedes von ihm verwendeten Luftfahrzeuges dieser Type.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)