Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).
Zu § 1 Abs. 4 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
Zu § 1 Abs. 4 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
§ 1.
(1) Sofern ein Luftfahrzeughalter die Erklärung abgegeben hat, daß er Luftfahrzeuge verschiedener Ausführungen derselben Type verwendet, gilt als Gewicht jedes dieser Luftfahrzeuge das durchschnittliche höchstzulässige Abfluggewicht aller seiner Luftfahrzeuge dieser Type. Diese Berechnung hat mindestens jedes Jahr einmal zu erfolgen.
(2) Solange ein Luftfahrzeughalter keine Erklärung im Sinne des § 1 Abs. 1 abgegeben hat, gilt das höchstzulässige Abfluggewicht der schwersten Ausführung der betreffenden Type als Gewicht jedes von ihm verwendeten Luftfahrzeuges dieser Type.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
10011455
Dokumentnummer
NOR12148091
alte Dokumentnummer
N9197339769L
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