1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.
(1) Tierärzte, die an Untersuchungsstellen nach § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes (in den folgenden Bestimmungen genannt: „Untersuchungsstellen“) für die Erstellung von Befunden gemäß § 27 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes herangezogen werden, müssen die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Untersuchungsstellen müssen die in den §§ 6 und 7 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10011117
Dokumentnummer
NOR12142143
alte Dokumentnummer
N8199812705O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)