Einfuhr von Fleisch
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Diese Verordnung gilt für alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile von Tieren, die gemäß § 1 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes der Untersuchung unterliegen, sowie für Geflügel und Wild (einschließlich Känguruhs) – ausgenommen Hasen, Kaninchen und Federwild –, ferner für die aus solchen Tieren hergestellten Erzeugnisse, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133919
alte Dokumentnummer
N8198513442L
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