§ 1 Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Lehrberuf Fitnessbetreuung

§ 1

(1) Der Lehrberuf Fitnessbetreuung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Fitnessbetreuer oder Fitnessbetreuerin) zu bezeichnen.

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