§ 1 Finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Infrastruktursicherungsbeitrag

§ 1.

Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2024 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Infrastruktursicherungsbeitrag).

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012483

Dokumentnummer

NOR40259198

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