§ 1 Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 1.

(1) Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 1996, alljährlich folgende Leistungen:

  1. a) einen Betrag von 570 072 S,
  2. b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV,
  1. 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.

(2) Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der altkatholischen Kirchenleitung geleistet werden.

(3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.

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