§ 1.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1987, BGBl. Nr. 625, betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt, ist auch bei Schäden oder Vermögensnachteilen im Sinne der genannten Verordnung, die im Zeitraum vom 25. März 1988 bis 31. Dezember 1990 eingetreten sind, unter der Voraussetzung anzuwenden, daß die Kontamination nachweislich auf den Reaktorunfall in Tschernobyl zurückzuführen ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 625/1987
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010888
Dokumentnummer
NOR12138449
alte Dokumentnummer
N8199545767J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)