§ 1.
(1) Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die die Jagd oder die Verarbeitung von Wildbret oder von Innereien von Wild erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch den Landeshauptmann gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes festgestellt wird.
(2) Als physische oder juristische Person, die die Jagd erwerbsmäßig betreibt, ist der Jagdausübungsberechtigte oder Jagdberechtigte anzusehen.
(3) Wild, das nicht den Jagdgesetzen unterliegt, ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010517
Dokumentnummer
NOR12134261
alte Dokumentnummer
N8198710097Y
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